Satzung des Vereins Selbstbestimmtes Wohnen München e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung
1. Der Name des Vereins lautet Selbstbestimmtes Wohnen München e.V.
2. Er hat seinen Sitz in München
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Selbstorganisation der MieterInnen im einem noch konkret zu bezeichnenden Vereinshaus.
Der Verein versteht sich als Teil eines Solidar-Zusammenschlusses der MieterInnen und Wohnungssuchenden im Mietshaus Bereich. Er ist deshalb Mitglied im Mietshäuser Syndikat und verfolgt denselben Zweck: Selbstorganisierte und sozial gebundene Mietshaus Projekte zu schaffen und zu unterstützen, das Recht auf Wohnraum für alle!

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Gruppen.
2. Ordentliche Mitglieder sind alle Einzelpersonen, die Wohnungen oder Gewerberäume im geplanten Vereinshaus jeweils als Mietpartei verantwortlich nutzen wollen.
3. Jede natürliche Person kann auf schriftlichen Antrag ordentliches Mitglied werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand unterrichtet schriftlich die Mitglieder über den Antrag und stellt ihn innerhalb von vier Wochen zur Entscheidung. Bleibt die Entscheidung ohne Gegenstimmt und übt kein ordentliches Mitglied sein Vetorecht aus, ist die natürliche Person als ordentliches Mitgleid aufgenommen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a: den Auszug des ordentlichen Mitglieds aus dem Haus. Die Kündigung erfolgt schriftlich
b: den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds durch die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer 4/5 Mehrheit
c: den Tod des ordentlichen Mitglieds
d: durch eine schriftliche Kündigung des ordentlichen Mitgliedes an den Vorstand

§ 4 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV wählt den Vorstand, entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und diskutiert und entscheidet über wesentliche Fragen des Zusammenlebens und der Selbstorganisation des Hauses.
2. Die MV wird vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch schriftliche Einladung per Brief oder Mail mit einer einwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Ausschlüsse von ordentlichen Mitgliedern sind nur mit 4/5 Mehrheit aller Mitgliede möglich.
4. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person unterzeichnet.
5. Zwischen den Mitgliederversammlungen werden die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Plenum, dem regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei oder mehr ordentlichen Mitgliedern, die für einen Zeitraum von einem Jahr durch die MV gewählt werden. Die einzelnen Vorstandspersonen sind gleichberechtigt, der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit

§ 6 Vermögen und Beiträge
1. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Etwaiger Gewinn darf nur satzungsgemäß verwendet werden. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Über Beiträge oder Einlagen entscheidet die Mittgliederversammlung. Eine Beitragspflicht besteht.
3. Der MV kann Eigenleistungen der ordentlichen Mitglieder in Form von Arbeitsstunden beschließen, wenn diese zur Erfüllung des Vereinszwecks unumgänglich sind.

§ 7 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden: Es wird als Zweckvermögen (unselbstständige Stiftung) dem Mietshäuser Syndikat zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.

München, 03.12.2018